Statuten
I. Name und Sitz
Art. 1
Unter dem Namen „Maine Coon Association“ (kurz MCA) besteht ein Verein im Sinne der Art. 60ff ZGB.
Art. 2
Der Sitz der MCA wird vom Vorstand bestimmt, ist jedoch zwingend in der Schweiz an einem Wohnort eines Vorstandsmitgliedes.
Art. 3
Die MCA gehört als juristisches Mitglied einer Sektion der FFH (Fédération Féline Helvétique) und somit der FIFé (Fédération Internationale Féline) an und anerkennt somit deren Statuten und Reglemente.
II. Zweck
Art. 4
Der Verein bezweckt:
a) die gesunde Zucht, Erhaltung und Förderung der Maine Coon Rassekatzen
b) fördert die Aufklärung über die Rasse, Aufzucht, Haltung und Pflege
c) bezweckt und fördert die Zusammenarbeit seiner Mitglieder
d) unternimmt alles was zum Wohle aller Katzen beiträgt
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Alle Personenbezeichnungen gelten sowohl für weibliche als auch für männliche Personen.
Art .5
Dieses Ziel soll erreicht werden durch
a) Zusammenschluss von Maine Coon Züchtern, Maine Coon Besitzern und Maine Coon Liebhabern, auch über die Landesgrenzen hinaus.
b) Vereinsanlässe
c) Austausch von Haltungs- und Zuchterfahrungen
e) Veranstaltung von Spezialshows und Infoständen an Ausstellungen
f) Vermittlung von Jungtieren, Zuchttieren sowie erwachsene Tiere
Diese Auflistung soll nicht abschliessend sein.
Art. 6
Der Verein umfasst:
Einzelmitglieder (Aktivmitglieder) 1 Stimmrecht
Doppelmitglieder* (Aktivmitglieder) 1 Stimmrecht
Gönnermitglieder (Passivmitglieder) kein Stimmrecht
Ehrenmitglieder** (Aktivmitglieder) 1 Stimmrecht
* Als Doppelmitglieder gelten zwei im gleichen Haushalt lebende Personen
**Werden von der GV gewählt.
Art. 7
Mitglied werden kann jede natürliche oder juristische Person.
Minderjährige können ab Vollendung des 16. Lebensjahres mit Einverständnis der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters die Mitgliedschaft erwerben. Sie sind stimmberechtigt, jedoch bis zur Volljährigkeit nicht wählbar.
Juristische Personen können sich an der Generalversammlung durch einen Delegierten mit Stimmrecht vertreten lassen.
Art. 7a
Mitglieder aus unabhängigen Katzenvereinen können nur eine Passivmitgliedschaft beantragen.
Art. 8
Händler, welche Katzen zum Zwecke des Wiederverkaufs erwerben sind von der Mitgliedschaft ausgeschlossen.
Art. 9
Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vereinsvorstand kann die Aufnahme von Mitgliedern ohne Angabe von Gründen ablehnen.
Art. 10
Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen. Die Mitgliedschaft beginnt nach der Bezahlung des ersten Beitrages und bedingt die Anerkennung der Statuten und Reglemente sowie anderweitiger Bestimmungen:
- des Vereins
- der Sektion, welcher die MCA als juristisches Mitglied angehört
- Der FFH
- der FIFé
Art. 11
Der Verein unterscheidet zwischen Züchter-/Liebhaber- und Gönnermitgliedschaft.
a) Züchtermitgliedschaft
Diese Mitgliedschaft ist all denjenigen vorbehalten, welche Katzen züchten, die von der FFH
(FIFé) und der TICA (The International Cat Association) anerkannt sind.
Züchtermitglieder treffen sich für den Infoaustausch. Die Treffen werden vom Vorstand
organisiert
b) Liebhabermitgliedschaft
Diese Mitgliedschaft ist für:
Besitzer von Maine Coons, Liebhabern dieser Rasse Katzenfreunden allgemein und Freunden des Vereins.
c) Gönnermitgliedschaft (Passivmitglieder)
Gönnermitglied kann jedermann werden der die MCA mit einem freiwilligen Beitrag/Spende von mindestens CHF 20.00 unterstützt. Bei jährlicher Wiederholung bleibt die Mitgliedschaft bestehen.
d) Ehrenmitglieder
Personen, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben, können zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die
Generalversammlung. Die Wahl erfolgt mit einfachem Mehr. Ehrenmitglieder besitzen die
gleichen Rechte wie „Aktivmitglieder“ sind jedoch Beitragsfrei.
Art. 12
Der Jahresbeitrag wird von der GV für das folgende Vereinsjahr festgesetzt und pro Kalenderjahr erhoben.
Der Jahresbeitrag ist bis 31. März zu begleichen.
Säumige Mitglieder werden bis zur Erfüllung Ihrer Verpflichtungen von den Clubleistungen ausgeschlossen (siehe auch Art.17).
Neumitglieder, welche nach dem 1. Juli in die MCA eintreten, bezahlen für das laufende Jahr nur die Hälfte des regulären Beitrages. Die Monate November und Dezember sind beitragsfrei für Mitglieder welche in dieser Zeit beitreten.
Art. 13
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt
b) Streichung (z.B. Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages)
c) Ausschluss
d) Einstellung der Gönnerbeiträge
e) Tod eines Mitgliedes
III. Austritte/ Ausschluss / Streichungen
Art. 14
Austrittsgesuche sind schriftlich bis 30. November des laufenden Jahres (Datum, Poststempel, E-Mail) schriftlich an ein Mitglied des Vorstandes einzureichen. Andernfalls besteht die Beitragspflicht für ein weiteres Jahr.
Art. 15
Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Generalversammlung ohne Begründung aus der MCA ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch die GV durch einfaches Mehr. Dem Betroffenen steht ein Rekursrecht an die GV zu. Das Rekursbegehren ist innert 30. Tagen nach Erhalt des Bescheids per eingeschriebenen Brief (Datum Poststempel) an ein Mitglied des Vorstandes zu richten, sofern die finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein erfüllt sind.
Es steht ihm offen, seine Sache vor der Generalversammlung mündlich oder schriftlich zu vertreten. Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung.
Art. 16
Als Ausschlussgründe gelten insbesondere:
a) grobe Verstösse gegen die Interessen des Vereins, gegen das Ansehen des Vereins, gegen die Statuten der FFH, FIFé, MCA
b) Betrug oder Täuschung beim Verkauf von Katzen
c) Abgabe kranker Tiere, sofern der Verkäufer davon Kenntnis hatte und dies verschweigt
d) Verkauf von Katzen und/ oder ungebührliches Verhalten an Ausstellungen
e) Ausstellen kranker Tiere
f) der Ausschluss ohne Grundangabe gemäss Art. 15 bleibt ausdrücklich vorbehalten
Art. 17
Mitglieder, welche ihren Mitgliederbeitrag trotz Mahnungen bis Ende April nicht bezahlt haben, werden aus der Mitgliederliste gestrichen.
IV. Organisation
Art. 18
Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung (GV)
b) der Vorstand (VS)
c) die Zuchtwarte
d) die Revisoren
e) weitere Kommissionen bei Bedarf
V. Die Generalversammlung (GV)
Art. 19
Die GV bildet das oberste Organ des Vereins. Sie ist bis spätestens Ende April des folgenden Vereinsjahres durchzuführen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
a) Zu den Generalversammlungen sind alle Mitglieder unter Beilage der Traktandenliste und zum
Protokoll der letzten GV mindestens 30 Tage ( Datum Poststempel, E-Mail) vor dem angesetzten
Termin vom Vorstand einzuladen.
b) Das Einberufungsrecht liegt beim Vorstand. Über Geschäfte die nicht auf der Traktandenliste
stehen, kann diskutiert werden aber kein Beschluss gefasst werden.
c) Die Anträge von Mitgliedern müssen spätestens 2 Wochen vor der GV im Besitze des Präsidenten
sein.
d) Jede statutengemäss einberufene GV ist ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlussfähig,
wobei die Bestimmungen über die Auflösung des Vereins vorbehalten bleiben.
e) Eine ausserordentliche GV findet auf Beschluss des Vorstandes oder schriftliches Begehren von
mindestens 1/5 der Mitglieder statt und ist innert 2 Monaten seit der Antragsstellung
durchzuführen.
Art. 20
Die Geschäfte der ordentlichen GV sind:
Sie wählt die Vereinsorgane und übt die Aufsicht über deren Tätigkeit aus. Sie entscheidet in allen internen Vereinsangelegenheiten endgültig.
Gönner- und Passivmitglieder sind nicht stimmberechtigt.
1. Apell (Auflage der Präsenzliste)
2. Wahl der Stimmzähler
3. Wahl eines Tagespräsidenten (bei Bedarf und/oder wenn die Mehrzahl der Anwesenden dies Beantragen
4. Genehmigung des Protokolls der letzten GV
5. Jahresbericht des Präsiden
6. Genehmigung der Jahresrechnung des Revisorenberichtes
7. Déchargeerteilung für den Vorstand
8. Wahlen
a) Präsident
b) übrige Vorstandmitglieder
c) Zuchtwart/e
d) Revisoren
e) Beisitzer (nach Bedarf)
9. Festsetzung der Jahresbeiträge
10. Genehmigung des Budgets
11. Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
12. Ehrungen
13. Jahresprogramm
14. Statutenrevision/Änderung
15. Verschiedenes
Art. 21
Beschlüsse und Wahlen, sofern es die Statuten nicht anders bestimmen, werden durch einfaches Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
Art. 22
Eine Statutenrevision oder Statutenänderungen können nur von der GV beschlossen werden. Sie erfolgt auf Antrag des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens 5 Mitgliedern.
Die Revision oder Änderung ist angenommen und werden durch einfaches Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Die geänderten Statuten treten nach der Abschluss der GV in Kraft.
VI. Der Vorstand
Art. 23
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern
– Präsident
– Vizepräsident
– Sekretär
– Kassier
– Zuchtwart
Auf Antrag des Vorstands kann derselbe um 2 Beisitzer erweitert werden.
Alle innerhalb der MCA ausgeübten Funktionen sind ehrenamtlich.
Art. 24
Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Art. 25
Jedes Vorstandsmitglied wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt und ist wiederwählbar. Während der Amtsdauer neugewählte Mitglieder treten in die Amtsdauer derjenigen ein, an deren Stelle sie gewählt worden sind.
Rücktritte von Vorstandsmitgliedern vor Ablauf der Amtszeit sind dem Vorstand spätestens 30 Tage vor der GV mitzuteilen.
Art. 26
Im Vorstand sollen Maine Coon Züchter vertreten sein.
Art. 27
Aufgaben des Vorstandes:
a) Der vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die
Mehrheit seiner Mitglieder an der Sitzung teilnimmt. Zirkularbeschlüsse sind möglich.
b) Vollziehung der Vereinsbeschlüsse
c) Vertretung des Vereins nach aussen
d) Einberufungen von Generalversammlungen
e) Ausarbeiten neuer Statuten
f) Ausgabenkompetenz: für jährliche nicht budgetierte Ausgaben bis CHF 1`000.00, darüber
hinaus bedarf es der Zustimmung der GV
g) Aufstellung der Jahresberichte durch die jeweiligen Amtsinhaber und der Jahresrechnung durch den Kassier zur Information der für die GV
h) Vorbereitung der Geschäfte für die Vorstandssitzungen und die GV sowie Ausführung deren
Beschlüsse
i) Der Vorstand kann folgenden Sanktionen aussprechen:
– mündliche Verwarnung
– schriftlicher Verweis
– Antrag an die GV auf Aufschluss eines Mitgliedes
Diese Aufstellung soll nicht abschliessend sein
Art. 28
Der Präsident vertritt den Verein nach aussen. Er leitet die Versammlung und Sitzungen und erstellt zuhanden der ordentlichen GV den Jahresbericht. Ihm obliegt die Kontrolle sämtlicher Vereinsgeschäfte.
Art. 29
Der Vizepräsident vertritt nötigenfalls den Präsidenten und unterstützt ihn in seiner Arbeit.
Art. 30
Der Sekretär führt die Vereinskorrespondenz und die Protokolle an den Sitzungen und Versammlungen.
Art. 31
Der Kassier führt das Kassawesen und sorgt für den Eingang der Mitgliederbeiträge. Er schliesst die Bücher per 31. Dezember jedes Jahres ab und erstellt die Jahresrechnung zuhanden der GV. Die Gelder sind auf einem Bankkonto anzulegen. Anlagemöglichkeiten sind nur nach Rücksprache mit dem Vorstand zu tätigen. Den Vorstandsmitgliedern und den Revisoren ist jederzeit Einsicht in die Bücher und Belege sowie die Kasse zu gewähren.
Der Kassier ist zusätzlich für die Mitgliederverwaltung verantwortlich.
Art. 32
Abrechnungen und Inventare sind den Revisoren spätestens 30 Tage nach dem Jahresabschluss vorzulegen.
Art.33
Beisitzer können für besondere Aufgaben eingesetzt werden. Der Vorstand ist befugt, für besondere Aufgaben weitere Mitglieder beizuziehen.
Besonders bei grösseren Anlässen, wie Ausstellungen etc. kann der Vorstand ein Organisationskomitee bilden, dem nicht unbedingt der Präsident als OK-Präsident vorstehen muss. Sämtliche Mitglieder eines solchen Komitees sind in den spezifischen Angelegenheiten innerhalb des Komitees voll stimmberechtigt.
VII. Zuchtwart, Revisoren
Art. 34
Der Zuchtwart ist Mitglied des Vorstands. Er wird durch die GV für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Die Anzahl der Zuchtwarte beträgt 1, kann aber bei Bedarf durch den Vorstand erhöht werden.
Art. 35
Für die Züchter der MCA ist der Zuchtwart in erster Linie eine Dienstleistung, indem dieser helfend und beratend zur Verfügung steht.
Es wird angestrebt, dass jede MCA-Zucht vom Zuchtwart besucht wird .
Art. 36
Die Jungtiervermittlung sowie das Führen der „Kitten-Bank“ wird durch ein Mitglied welches zwingend ein erfahrener Maine Coon Züchter ist oder gewesen ist betreut.
Art. 37
Die Anzahl der Revisoren beträgt drei, wie folgt festgelegt:
- Revisor
- Revisor
Ersatzrevisor
Revisoren dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Wahlvorschläge für Revisoren können nur von den Mitgliedern gemacht werden, der Vorstand hat kein Vorschlagrecht.
VIII. Wählbarkeit
Art. 38
In die Funktionen des Vereins können alle Mitglieder, welche volljährig sind, gewählt werden.Gönnermitglieder (Passivmitglieder) können nicht in den Vorstand gewählt werden.
Von im gleichen Haushalt lebenden Mitgliedern sollte nach Möglichkeit nur eine Person in den Vorstand gewählt werden.
IX. Finanzen
Art. 39
Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Auf dieses Datum ist die Rechnung abzuschliessen.
Art. 40
Die finanziellen Mittel der Maine Coon Association setzen sich zusammen aus
a) Jahresbeiträge
b) Gönnerbeiträge
c) Gewinne aus Veranstaltungen
d) Zinserträge des Vereinsvermögens
e) Erträge aus Sammlungen
f) Schenkungen/Legat
g) Merchandising
Art. 41
Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich.
Den Vorstandsmitgliedern können unter bestimmten Voraussetzungen die effektiven Auslagen vergütet werden. Die Festsetzung weiterer Entschädigungen erfolgt durch die GV.
Art. 42
Das Ausgabenreglement wird durch den Vorstand separat festgelegt. Alle Auslagen werden vom Vorstand abgesegnet. Auslagen die CHF 1000.00 übersteigen müssen von der GV bewilligt werden. Sämtliche entstandenen Kosten müssen mittels Beleg nachgewiesen werden.
Art.43
Für die Verpflichtungen des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen und die Mitgliederbeiträte. Jede persönliche Haftung des Vorstandes oder seiner Mitglieder ist ausgeschlossen.
.
X. Schlussbestimmungen
Art. 44
Der Verein besteht, solange sich mindestens 5 Mitglieder zur Weiterführung verpflichten.
Art. 45
Der Beschluss zur Auflösung kann nur anlässlich einer ordentlichen oder ausserordentlichen GV mit Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden.
Art.46
Im Falle der Auflösung des Vereins entscheidet die GV über die Verwendung des Vereinsvermögens. Noch vorhandenes Vereinsvermögen darf nicht unter die Mitglieder verteilt werden, sondern muss zugunsten einer Institution im Rahmen des Tierschutzes oder zugunsten eines oder mehreren Tierheime verwendet werden.
Für alle in diesen Statuten nicht vorgesehenen Fälle gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) und des Obligationenrechts (OR). Für die Auslegung der Statuten ist der deutsche Text massgebend.
Schlusssatz
Die vorliegenden Statuten treten ab Annahme an der GV vom 06. April 2013 in Kraft und ersetzen diejenigen vom 13. März 2004
Der Präsident
André Mollet
Die Vizepräsidentin
Malu Bieri